
Erbschaft in Luxemburg: Erbrecht, Erbschaftssteuer und Testament
Nach einem Todesfall wirft die Erbschaft viele Fragen auf: Wer erbt, in welchem Verhältnis, mit welchen Kosten und innerhalb welcher Fristen? Diese Seite stellt die Grundzüge des luxemburgischen Erbrechts dar. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Notar, gibt der Familie aber klare Orientierungspunkte für diese Schritte.
Das Erbrecht in Luxemburg
Erbschaftssteuersätze in gerader Linie (Kinder, Eltern)
Der Anteil, der « ab intestat » (das heißt gesetzlich, ohne Testament oder Schenkung) von Erben in gerader Linie, absteigend oder aufsteigend (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), erworben wird, ist in Luxemburg vollständig von der Erbschaftssteuer befreit.
Erbschaftssteuer zwischen Ehegatten und Lebenspartnern
Zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern, die seit mindestens 3 Jahren vor Eröffnung der Erbschaft durch eine eingetragene Partnerschaftserklärung verbunden sind, ist der erworbene Anteil ebenfalls befreit, sofern gemeinsame Kinder mit dem Verstorbenen vorhanden sind. Ohne gemeinsame Kinder gilt ein Steuersatz von 5 %, wobei ein Freibetrag von 38.000 € auf den vom Ehegatten oder Lebenspartner erworbenen Nettoanteil angewendet wird. Für andere Verwandtschaftsgrade (Geschwister, Onkel/Tanten und Neffen/Nichten, Dritte) sind die Grundsätze höher und können erhöht werden, wenn der zu versteuernde Nettoanteil 10.000 € übersteigt (Quelle: myLIFE).
Erbschaft für Gebietsfremde (Grenzgänger)
Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Luxemburg, unterliegt sein gesamtes bewegliches Vermögen der luxemburgischen Erbschaftssteuer, unabhängig vom Ort seiner Belegenheit, ebenso wie seine in Luxemburg gelegenen Immobilien. War der Verstorbene nicht in Luxemburg ansässig, unterliegen nur die im Großherzogtum gelegenen Immobilien der luxemburgischen Steuer: der Rest der Erbschaft richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Wohnsitzstaates des Verstorbenen (Quelle: Euodia). Solche grenzüberschreitenden Situationen, die in Luxemburg häufig vorkommen, erfordern oft den Rat eines Notars, insbesondere wenn ein bilaterales Steuerabkommen zur Anwendung kommt.
Die Erbschaftserklärung
Fristen und Formalitäten bei der Registrierungsbehörde
Die Erbschaftserklärung muss bei der Verwaltung für Registrierung, Domänen und Mehrwertsteuer (AED) innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall eingereicht werden, wenn dieser in Luxemburg stattgefunden hat. Diese Frist verlängert sich auf 8 Monate bei einem Todesfall in einem anderen europäischen Land (Quelle: Guichet.lu). Sie ist auch dann verpflichtend, wenn letztlich keine Erbschaftssteuer geschuldet wird.
Erforderliche Unterlagen und Registrierung der Erbschaft
Die Erklärung muss unter anderem eine vollständige Kopie der Sterbeurkunde enthalten, sowie je nach Fall einen aktuellen Katasterauszug für Immobilien oder eine notarielle Urkunde bei bestehendem Ehevertrag.
Je nachdem, ob die Erbschaft steuerfrei oder steuerpflichtig ist, unterscheidet sich der zuständige Ansprechpartner: das Erbschaftsbüro der AED für steuerfreie Erbschaften, oder ein Rechtsexperte (Notar, Anwalt) für steuerpflichtige Erbschaften (Quelle: Portail de la fiscalité indirecte).
Das Testament in Luxemburg
Eigenhändiges Testament vs. notarielles Testament
Das luxemburgische Recht erkennt 3 Testamentsformen an, die alle den gleichen rechtlichen Wert haben:
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das eigenhändige Testament (holografisches Testament): vollständig handschriftlich verfasst, datiert und vom Erblasser unterschrieben;
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das notarielle Testament (öffentliche Urkunde): von 2 Notaren oder von einem Notar in Anwesenheit von 2 Zeugen aufgenommen;
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das geheime Testament: vom Erblasser verfasst und anschließend verschlossen und versiegelt einem Notar in Anwesenheit von 2 Zeugen übergeben.
Das eigenhändige Testament ist die einfachste und kostengünstigste Form, birgt jedoch das Risiko des Verlusts oder dass die Angehörigen nichts von seiner Existenz wissen. Das notarielle Testament profitiert von der rechtlichen Beratung des Notars, was das Risiko eines Form- oder Inhaltsmangels verringert (Quelle: Guichet.lu).
Wie verfasst man ein Testament in Luxemburg
Jede Person ab 16 Jahren, die bei klarem Verstand ist, kann ein Testament verfassen (Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren können jedoch nur über die Hälfte ihres Vermögens verfügen). Ein eigenhändiges Testament kann im zentralen Register der letztwilligen Verfügungen eingetragen werden, das von der Verwaltung für Registrierung, Domänen und Mehrwertsteuer geführt wird, gegen eine Gebühr von 10 € bei elektronischer Antragstellung oder 20 € bei Papierantrag. Notarielle und geheime Testamente werden automatisch vom aufnehmenden Notar eingetragen.
Der Pflichtteil (gesetzlicher Erbteil)
Die Nachkommen des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigte Erben: das Gesetz garantiert ihnen einen Mindestanteil an der Erbschaft, den sogenannten Pflichtteil, der ihnen nicht entzogen werden kann. Der Anteil, über den der Erblasser frei verfügen kann, die sogenannte verfügbare Quote, variiert je nach Anzahl der Kinder:
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Bei einem Kind beträgt die verfügbare Quote die Hälfte des Vermögens
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Bei 2 Kindern beträgt sie ein Drittel des Vermögens
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Bei 3 Kindern und mehr beträgt sie ein Viertel des Vermögens
Die pflichtteilsberechtigten Erben sind nicht verpflichtet, ihren Pflichtteil einzufordern: Verstoßen die testamentarischen Verfügungen dagegen und fordert niemand den Pflichtteil ein, bleiben sie gültig.
Eine Erbschaft in Luxemburg ausschlagen
Die Erbausschlagung erfolgt durch eine Erklärung, die bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts (Luxemburg oder Diekirch), in dessen Zuständigkeitsbereich die Erbschaft eröffnet wurde, hinterlegt wird. Nach erfolgter Ausschlagung hat der Erbe keinerlei Rechte oder Pflichten mehr im Hinblick auf die Erbschaft: sein Anteil fällt dann den übrigen Erben zu.
In Luxemburg ist diese Art von Vertrag flexibel: Sie können ihn jederzeit ändern, wenn sich Ihre Wünsche ändern. So behalten Sie die volle Kontrolle über die Organisation und profitieren gleichzeitig von einem klaren und rechtssicheren administrativen Rahmen.
Der Erbe verfügt ab dem Todestag über eine Frist von 3 Monaten (zur Erstellung des Nachlassinventars) sowie weiteren 40 Tagen (Bedenkzeit), um zu entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Sie hängen im Wesentlichen vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen ab: Befreiung in gerader Linie und zwischen Ehegatten mit gemeinsamen Kindern, 5 % zwischen Ehegatten ohne gemeinsame Kinder (mit einem Freibetrag von 38.000 €), sowie höhere, progressive Sätze für andere Verwandtschaftsgrade (Quellen: Guichet.lu, BGL BNP Paribas).
Wie hoch sind die Erbschaftskosten in Luxemburg?
Wie viel Zeit hat man für die Erbschaftserklärung?
6 Monate ab dem Todesfall, wenn dieser in Luxemburg stattgefunden hat, 8 Monate bei einem Todesfall in einem anderen europäischen Land.
Wie wird die Erbschaft ohne Testament aufgeteilt?
Ohne Testament wird die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge des luxemburgischen Rechts aufgeteilt (Quelle: Guichet.lu), die die Nachkommen des Verstorbenen bevorzugt, gefolgt je nach Fall vom überlebenden Ehegatten und weiteren Familienangehörigen.
Calmes kann Sie bei diesen ersten Schritten begleiten und Sie bei Bedarf mit einem Notar in Kontakt bringen: wir stehen Ihnen weiterhin für die menschliche und organisatorische Begleitung, die Organisation der Trauerfeier und in dieser schwierigen Zeit zur Seite.
